Gesetze
Zum Schmerz über den Verlust des Heimtieres kommt meist noch das Problem:
Wo findet man für den guten alten Freund, die langjährige treue Gefährtin eine würdige Ruhestätte?
Wer seinen verstorbenen Vierbeiner im Wald, am Wegesrand oder sonst wo auf öffentlichem Grund bestattet, macht sich strafbar.
Bis ins Jahr 2002 war jedem klar, dass verstorbene Haustiere im eigenen Garten vergraben werden dürfen.
Doch vor dem Hintergrund der BSE Krise schaltete sich die EU ein und verfasste eine für alle Mitgliedsstaaten verbindliche Richtlinie.
Demnach müssen alle Tierkadaver und auch Haustiere in eine Tierkörperbeseitigungsanlage.
In Deutschland wurde diese Verordnung durch das "Tierische Nebenprodukt-Beseitigungsgesetz" vom 25.10.2004 in nationales Recht umgesetzt.
Haustiere wie Hunde, Katzen, Kleintiere und Vögel dürfen nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz im Garten begraben werden. Vorraussetzung dafür ist allerdings, dass das Tier nicht an einer meldepflichtigen Tierkrankheit gestorben ist.
Zudem müssen einige
Vorschriften beachtet werden. Der Garten darf nicht in einem
Wasserschutzgebiet liegen, und zu öffentlichen Wegen und Plätzen
muss ein Abstand von ein bis zwei Metern eingehalten werden. Das
tote Tier sollte in ein leicht verrottendes Material - zum Beispiel
eine Wolldecke - gewickelt und mit einer Erdschicht von mindestens
50 Zentimetern bedeckt werden.
Ein privater Tierfriedhof darf verboten werden.
Es darf einer Hauseigentümerin, die 18 kranken Hunden Asyl gewährt und bereits mehrere verendete Tiere im Garten vergraben hat, verboten werden, weitere Hunde zu bestatten. Wegen des Umfangs der Tierhaltung hält das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt die privaten Bestattungen für nicht mehr hinnehmbar. (AZ: 2 L 33/05)
Halten sich die Besitzer nicht an die Bestimmungen, so drohen Bußgelder von bis zu 15.000 Euro, da es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt.



